§ 19 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 19 StBVV Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.