§ 1922 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge

§ 1922 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.