§ 1923 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 1923 BGB Erbfähigkeit

§ 1923 Erbfähigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.