§ 193 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung

§ 193 GVG (Anwesenheit)

§ 193 (Anwesenheit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) 1Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen. (3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § Abs. und des vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel ) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ Absatz Satz 1 Nummer , Satz 2, Absatz und , § ), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ , ), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ b Abs. Satz 1 Nr. , Satz 2, Abs. und ) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ ) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.