§ 195 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung

§ 195 GVG (Abstimmung)

§ 195 (Abstimmung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.