§ 195 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung

§ 195 GVG (Abstimmung)

§ 195 (Abstimmung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.