§ 196 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 196 FamFG Unzulässigkeit der Verbindung

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.