§ 2 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Der Rechtsanwalt

§ 2 BRAO Beruf des Rechtsanwalts

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.