§ 2 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 2 LPartG Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.