§ 20 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.