§ 205 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.