§ 205 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 205 StGB Strafantrag

§ 205 Strafantrag

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 2Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201 a, 202 a, 202 b und 202 d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2)