§ 206 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.