(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59 f Absatz 1. (2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 59 f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59 k und 59 l zu.
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