§ 21 b GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

§ 21 b GVG (Wahl der Mitglieder des Präsidiums)

§ 21 b (Wahl der Mitglieder des Präsidiums)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. 3Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. (2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern. (3) 1Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. 3Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) 1Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. 2Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. 3Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (5)