§ 21 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 21 BeurkG Grundbucheinsicht, Briefvorlage

§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. 2Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken. (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.