§ 21 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
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Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 21 IntErbRVG Verfahren

§ 21 Verfahren

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.