§ 21 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug

§ 21 IntFamRVG Bekanntmachung der Entscheidung

§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Im Falle des § 20 Absatz 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. 2Ein Beschluss nach § 20 Absatz 3 ist der verpflichteten Person formlos mitzuteilen. (2) 1Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20 Absatz 1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. 2Die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antragstellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der Beschluss nach § 20 Absatz 1 wirksam geworden und die Vollstreckungsklausel erteilt ist. (3)