§ 2142 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 2142 BGB Ausschlagung der Nacherbschaft

§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.