§ 2174 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 2174 BGB Vermächtnisanspruch

§ 2174 Vermächtnisanspruch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.