§ 22 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 22 GVG (Der Richter beim Amtsgericht)

§ 22 (Der Richter beim Amtsgericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. (3) 1Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. 2Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen. (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. (5) 1Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23 b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23 c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. (6)