§ 22 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 22 IntErbRVG Kostenentscheidung

§ 22 Kostenentscheidung

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

1In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 2Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. 3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.