§ 2256 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 320 vom 22.10.2024

§ 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2) 1Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. 2Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.