§ 227 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. I Nr. 199 vom 03.07.2026

§ 227 AO Erlass

§ 227 Erlass

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.