§ 229 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.