§ 229 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.