§ 233 b StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 233 b StGB Führungsaufsicht

§ 233 b Führungsaufsicht

StGB ( Strafgesetzbuch )

In den Fällen der §§ 232, 232 a Absatz 1 bis 5, der §§ 232 b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).