§ 2341 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2341 BGB Anfechtungsberechtigte

§ 2341 Anfechtungsberechtigte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.