§ 2345 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.