§ 238 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ZWEITER ABSCHNITT Annahme und Bestätigung des Plans

§ 238 a InsO Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 238 a Stimmrecht der Anteilsinhaber

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.