§ 24 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung

§ 24 ZVG (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)

§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.