§ 25 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 25 GVG (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

§ 25 (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.