§ 25 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Dritter Unterabschnitt Pflichten

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. (2) 1Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde. (3) weggefallen