§ 258 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

§ 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit

§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.