§ 26 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

§ 26 RPflG Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

§ 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.