§ 267 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 267 BGB Leistung durch Dritte

§ 267 Leistung durch Dritte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.