§ 267 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

§ 267 ZPO Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.