§ 282 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 282 StGB Einziehung

§ 282 Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276 a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276 a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.