§ 29 b AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 29 b AO Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29 b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2)