§ 29 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 29 IntErbRVG Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre.