§ 29 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 29 SGB XII Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

§ 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28 a fortgeschrieben werden. (2)