§ 3 a GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 a GvKostG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 3 a Rechtsbehelfsbelehrung

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.