§ 302 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen

§ 302 AO Wertpapiere

§ 302 Wertpapiere

AO ( Abgabenordnung )

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.