§ 303 c StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

§ 303 c StGB Strafantrag

§ 303 c Strafantrag

StGB ( Strafgesetzbuch )

In den Fällen der §§ 303, 303 a Abs. 1 und 2 sowie § 303 b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.