§ 31 a RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 4 Gegenstandswert

§ 31 a RVG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 31 a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.