§ 31 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 31 GVG (Ehrenamt für Deutsche)

§ 31 (Ehrenamt für Deutsche)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.