§ 31 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde

§ 31 IntFamRVG Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.