§ 32 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

§ 32 KostO Volle Gebühr

§ 32 Volle Gebühr

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
5 000 1 000 8
50 000 3 000 6
5 000 000 10 000 15
25 000 000 25 000 16
50 000 000 50 000 11
über 50 000 000 250 000 7

3Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1 000 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.