§ 33 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 33 IntErbRVG Anwendungsbereich

§ 33 Anwendungsbereich

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über 1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, 2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und 3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.