§ 332 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 332 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.