(1) 1Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78 d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78 d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden. (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit. (3)
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