§ 34 a SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe

§ 34 a SGB XII Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 34 a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. 2Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. (2) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder 3. Geldleistungen. 2Die nach § 34 c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die nach § 34 c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. (3)